AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Anwendungsbereich

  • 1.1 Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen (nachfolgend die „Leistungen“), und unsere diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“). Von diesen Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  • 1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft mit uns zuZwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
 
 

§ 2 Leistungs-Lieferzeit, Leistungs- Lieferverzug, Rücktritt

  • 2.1. Liefer- und Montagezeiten sind unverbindlich und annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Einen Anspruch auf eine nach Auftragserteilung unmittelbare Durchführung des Auftrages hat der Kunde nicht. Eine vom Verkäufer einzuhaltende Lieferfrist wird durch Aufgabe zum Transport gewahrt. Der Auftrag kann in Teilaufträgen geliefert, montiert und berechnet werden.
  • 2.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehört auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Pandemie, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten vom Verkäufer eintreten, hat dieser auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um den für die Durchführung des Vertrages notwendigen Zustand herzustellen, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht entbunden. Aus einer Verlängerung der Lieferzeit, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten. Eine Kündigung durch den Käufer ist in diesen Fällen nach Eintritt der oben beschriebenen Störungen möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist.
  • 2.3. Dem Käufer ist bekannt und es ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass der Verkäufer Material und sonstige Leistungen von Vorlieferanten ganz oder teilweise bezieht. Bei nicht vom Verkäufer zu vertretenden Schwierigkeiten betreffend die Lieferung technischer Produkte (z.B. Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion etc.) ist der Verkäufer berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Im Vertrag enthaltene Herstellerangaben stellen insoweit keine zugesicherte Eigenschaft dar. Ist dies nicht möglich, wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich informieren. Sodann ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt und braucht die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird der Verkäufer an den Käufer zurückzuzahlen.
  • 2.4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht des Verkäufers setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, behördliche Genehmigungen vorliegen, die PV-Module zur Verfügung stehen, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist, eine evtl. beantragte Finanzierungszusage vorliegt sowie der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere die vereinbarten, vorab vom Kunden zu leistenden Zahlungen/Abschlagszahlung bei der KE Photovoltaik GmbH eingegangen sind.
  • 2.5. Ist der Verkäufer im Verzug sind Ansprüche des Käufers auf eine Verzugsentschädigung von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt, maximal jedoch auf 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer haftet wegen Vorsatz.
  • 2.6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
  • 2.7. Kommt der Kunde in Zahlungs- und/oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 3 Preise und Zahlung

  • Die vom Verkäufer angebotenen Preise sind nur verbindlich, wenn die in dessen Auftragsbestätigung oder dessen Rechnung schriftlich zugesagt werden. Sämtliche Preise werden in Euro ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Diese Preise in der Preisliste verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Versand und Verpackung, sofern nichts anderes durch den Verkäufer angegeben ist. Der ausländische Käufer trägt die anfallenden Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben etc. Transportversicherungen werden vom Verkäufer lediglich auf Wunsch des Käufers abgeschlossen und werden diesem in Rechnung gestellt.


§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich,

  • selbst alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen;
 
  • die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen; bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Statik des Daches rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen;
 
  • rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Der Verkäufer vermittelt keine Finanzdienstleistungen und erteilt diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Käufer wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden;
 
  • rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen hat. Der Verkäufer erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Käufer, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen;
 
  • der Verkäufer macht darauf aufmerksam, dass die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer Photovoltaikanlage bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Der Verkäufer kann den Kunden daher lediglich auf mögliche Genehmigungsvorbehalte hinweisen. Zu den Leistungen des Verkäufers zählt jedoch ausdrücklich nicht die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer Photovoltaikanlage, einschließlich der jeweils geltenden denkmal- oder brandschutzrechtlichen Bestimmungen sowie weiterer baurechtlicher Anforderungen nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder örtlichen Satzungen.

4.2. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch den Verkäufer vereinbart, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

  • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht;
  • ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist;
  • der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.
 
 

§ 5 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie

  • 5.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  • 5.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.
  • 5.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
  • 5.4. Soweit der Käufer Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  • 5.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  • 5.6. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bzw. Werklohn bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
  • 5.7. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  • 5.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
  • 5.9. Der Verkäufer haftet nicht für von dem Hersteller der verkauften Photovoltaik-Anlagen abgegebene Garantien und gibt grundsätzlich keine Garantien oder Zusicherungen ab. Dennoch mündlich oder in Textform abgegebene Garantien und Zusicherung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer.
 
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt und Sicherung

  • 6.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.
  • 6.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  • 6.3. Der Käufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung vom Verkäufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für den Verkäufer, jedoch ohne dass dem Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums in Folge von Verbindungen oder Vermischung verpflichtet sich der Käufer, mit Abschluss des Vertrages, dem Verkäufer einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.
  • 6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 – 504 BGB) finden Anwendung.
  • 6.5. Der Käufer verwahrt im Eigentum des Verkäufers stehende Gegenstände unentgeltlich für diesen.
  • 6.6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderung zu verwerfen.
  • 6.7. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer nach Wahl des Verkäufers eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.
  • 6.8. Der Verkäufer ist bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch dazu berechtigt, die Photovoltaikanlage vom Stromnetz zu nehmen.
 
 

§ 7 Fertigstellung der Photovoltaikanlage

Maßgeblich für die Fertigstellung des Werks ist die sogenannte technische Inbetriebnahme. Eine Anlage zur photovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist technisch in Betrieb gesetzt, sobald in ihr erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) oder gespeichert werden kann. Auf die Einspeisung des Solarstroms ins öffentliche Netz kommt es für die technische Inbetriebnahme nicht an. Der Nachweis der technischen Inbetriebnahme kann durch Fotos oder Zeugen und / oder Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls geführt werden.

§ 8 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern

Der Verkäufer ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu beauftragen, ohne dass dies der Zustimmung des Käufers bedarf.

§ 9 Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ertragsprognosen, Rendite- und Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 10 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  • 8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 8.2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers.
  • 8.3. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


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Gerichtsstand: Hagen HRB 9198
GF: Dipl.-Ing. Hubert Havránek